Allgemeine Geschäftsbedingungen




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1. Geltung

Für alle Rechtsgeschäfte mit uns sind die nachfolgenden Bedingungen maßgebend; Inhalt des jeweils abgeschlossenen Vertrages werden sie spätestens mit der Annahme der ersten von uns durchgeführten Lieferung an den Käufer, und zwar auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Für den Fall, dass irgendeine unserer Bestimmungen unwirksam ist, wird die Gültigkeit der anderen Bestimmungen dadurch nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung soll eine solche treten, die inhaltlich dem am nächsten kommt, was die Parteien bei Vertragsabschluss gewollt haben. Zusicherungen, Nebenabreden und Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.

2. Angebot und Abschluss

Angebote sind stets freibleibend, Für den Fall, dass wir uns für ein ausdrückliches Erzeugnis ein verbindliches Angebot machen, kann dieses vom Käufer innerhalb von 6 Wochen ab Ausstellungsdatum unseres Angebotes angenommen werden. Der Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er von uns schriftlich bestätigt wird. Sämtliche Abbildungen und alle Angaben in Angeboten, Katalogen, Prospekten, Preislisten und dergleichen sind nur annähernd maßgebend. Soweit der Vertragsgegenstand für den Käufer keine unzumutbare Änderung erfährt, bleiben uns Änderungen erfährt, bleiben uns Änderungen der Modelle, Konstruktionen oder der Ausstattung vorbehalten. Wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu ändern (z. B. Lieferung nur durch Vorauszahlung des Kunden, oder Zahlung Zug um Zug zu verlangen), wenn der Käufer seine vertraglich übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt hat oder wahrheitswidrige Angaben gemacht hat oder unbefriedigende Auskünfte über seine Kreditwürdigkeit vorliegen.

3. Preise

Soweit eine längere Lieferfrist als 4 Monate ab Vertragsabschluss vereinbart ist, werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise gerechnet. Die Preise verstehen sich stets zuzüglich Mehrwertsteuer, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

4. Lieferfristen, höhere Gewalt Gefahrenübertragung

Lieferfristen und Termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, dass wir eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben haben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn wir bis zu ihrem Ablauf die Ware versandt oder die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt haben. Die Lieferfrist verlängert sich, auch innerhalb eines Verzuges, angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben. Die gilt auch dann, wenn diese Umstände bei unseren Lieferanten und deren Unterlieferanten eintreten. Als höhere Gewalt gelten Umstände, die die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, insbesondere Krieg, Aufruhr, Eingriff von hoher Hand, Feuer, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik und Aussperrung, Rohstoff− und Energiemangel, Betrieb− und Transportstörungen bei uns, unserem Lieferwerk oder Lieferant. Schadenersatzansprüche wegen nicht rechtzeitiger oder untertriebener Lieferung sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung der Ware auf den Käufer über.

5. Annahmeverzug des Käufers

Nimmt der Käufer die Ware nicht an, so sind wir berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachtfrist von 14 Tagen entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzteren Fall können wir 15% des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung verlangen, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringer Schaden entstanden ist. Wir behalten uns vor, den höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.

6. Zahlungen

Alle Rechnungen sind zahlbar innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum netto ohne Abzug, soweit nichts anderes vereinbart ist. Zahlungen gelten mit Gutschrift auf unseren Konten als bewirkt. Kundendienstleistungen einschließlich Ersatz− und Zubehörteilen sind rein netto nach Erhalt der Rechnung zahlbar. Wechsel nehmen wir nur nach besonderen Vereinbarungen als Zahlungsmittel herein. Die Gutschrift von Wechsel oder Schecks erfolgt stets vorbehaltlich der Einlösung mit Wertstellung des Tages an dem wir über den Gegenwert verfügen. Diskontspesen uns sonstige Wechselkosten gehen zu Lasten des Käufers. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Der Käufer kann Zahlungen wegen Gegenansprüchen as anderen Vertragsverhältnissen nicht zurückbehalten.

7. Zahlungsverzug

Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen oder den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlung ein, wird über sein Vermögen das gerichtliche Vergleichsverfahren oder der Konkurs eröffnet oder laufen Auskünfte ein, die Zweifel über seine Kreditwürdigkeit aufkommen lassen, so wird unsere Gesamtforderung gegen den Käufer sofort auch wenn Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen, unsere Forderung gestundet oder noch nicht fällig ist − fällig. Von diesem Zeitpunkt an sind wir berechtigt, Verzinsung in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu verlangen. Weiterhin sind wir bei Zahlungsverzug berechtigt, die in unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und oder Maschinen zurückzuholen. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, die Ware und oder Maschinen an uns oder einen beauftragten Dritten herauszugeben. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Ware und oder Maschinen durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz etwas anderes bestimmt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns ein Verzeichnis sämtlicher bei ihm vorhandener Waren und oder Maschinen und eine Aufstellung der an uns abgetretenen Forderungen, welche die Adressen und die Namen der Schuldner und die Höhe der Forderungen enthalten muss, zu übermitteln. Außerdem hat der Käufer auf unser Verlangen den Schuldnern die Forderungsabtretungen anzuzeigen, wobei es uns freisteht, Anzeige auch von uns aus zu machen.

8. Eigentumsvorbehalt

Unsere Waren und oder Maschinen, bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen gleich aus welchem Rechtsgrunde unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorgehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung (Saldovorbehalt). Be− und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB. Durch den Besteller oder einen Dritten ohne uns eine Leistung zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherheit in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Im Falle eines Einbaus als wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes tritt der Besteller seine Forderungen gegenüber seinem Auftraggeber bzw. dem Grundstückseigentümer schon heute in Höhe des Betrages unserer Forderung zur Sicherheit aus der gesamten Geschäftsverbindung an uns ab. Bei Ware und oder Maschinen, die der Käufer im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit bei uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Ware und oder Maschinen darf nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang entweder gegen Barzahlung oder unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes weiter veräußert werden. Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, wenn die aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft wird. Der Käufer bleibt zum Einzug dieser Forderung berechtigt, jedoch nur solange, bis er seine Verpflichtungen uns gegenüber erfüllt. Einbezogene Beträge hat er sofort an uns abzuführen, soweit unsere Forderungen fällig sind. Auf verlangen des Käufers geben wir die uns nach den vorstehenden Bedingungen abgetretenen Forderungen frei, soweit ihr Betrag unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Wird unser Eigentumsrecht bestritten, insbesondere durch Beschlagnahme oder Pfändung der Ware und oder Maschinen beeinträchtigt, ist der Käufer verpflichtet, unter Übersendung der ihm verfügbaren Unterlagen (z. B. Pfändungsprotokoll) uns sofort zu benachrichtigen und den Dritten auf unsere Eigentumsrechte hinzuweisen. Die uns durch die Rechtsbeeinträchtigung entstehenden Kosten werden dem Käufer belastet. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer zur sachgemäßen Lagerung der uns gehörenden Waren und oder Maschinen, deren ordnungsgemäße Anwendung, Durchführung von Wartungen, Sicherheitstechnische Überprüfungen und Versicherung verpflichtet. Er ist nicht berechtigt, die gelieferten Waren und oder Maschinen zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonst wie außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsganges anderen Personen zu überlassen.

9. Gewährleistung

Für Mängel haften wir nur zu nachfolgenden Bedingungen: Unverzüglich nach Eintreffen hat der Käufer die empfangene Ware und oder Maschine(n) auf Mängel, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er innerhalb von 8 Tagen durch schriftliche Anzeige zu rügen. Wir gewähren bei Lieferung neu hergestellter Produkte 12 Monate Garantie und soweit unser Lieferwerk und eine längere Garantiefrist einräumt, für die Dauer dieser Frist Garantie. Die Fristen beginnen mit der Lieferung zu laufen. Innerhalb der vorstehenden Fristen leisten wir wahlweise Gewähr dergestalt, dass wir mangelhafte Teile reparieren (Nachbesserung) oder durch mangelfreie Teile ersetzen (Ersatzlieferung). Wir übernehmen alle zum Zwecke der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, darunter auch Transport−, Weg−, Arbeits−, und Materialkosten, sofern sich unsere Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Käufers gebracht worden ist. Gehört der Vertrag zum Betriebe des Handelsgewerbes des Käufers, so übernehmen wir im Rahmen unserer Nachbesserung nur die anlaufenden Materialkosten. Das gilt auch dann, wenn der Käufer die Kaufsache im Rahmen seines eigenen Gewerbebetriebes selbst nachbessert. Weitere Aufwendungen im Zusammenhang der Nachbesserung übernehmen wir nur, sofern und soweit uns selbst entsprechende Ansprüche gegen unsere Vorlieferanten zustehen. Für die Durchführung der Mängelbeseitigung hat uns der Käufer nach billigem Ermessen eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu gewähren, insbesondere den angemahnten Gegenstand oder Muster davon zur Verfügung zu stellen, andernfalls entfällt die Gewährleistung. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung (z. B. Unmöglichkeit, unangemessene Verzögerung), kann der Käufer in keinem Fall einen Schadenersatzanspruch geltend machen, sondern allenfalls Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung) verlangen. Wir haften nicht für Mängel, die auf unsachgemäße Bedienung oder Behandlung oder unsachgemäße Wartung, Nichtbeachtung der Aufstellungsbedingungen, ungeeignete Schmiermittel, Transportschäden oder ungewöhnliche Einflüsse zurückzuführen sind. Der Anspruch auf Gewährleistung ist gleichfalls ausgeschlossen, wenn Reparaturen oder Veränderung von nicht ausdrücklich autorisierter Stelle an der Ware vorgenommen werden oder Teile oder Geräte eingebaut bzw. angeschlossen werden, die von uns zugelassen sind. Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Folgeschäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen.

10. Datenschutz

Der Käufer ist damit einverstanden, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden personenbezogenen Daten in unserer EDV − Anlage gespeichert und dogmatisch verarbeitet werden.

11. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist Simmern/Hunsrück. Gerichtsstand der Lieferung und Zahlung (einschließlich Scheck − und Wechselklage) und sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit es sich um Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich−rechtliche Sondervermögen handelt, Simmern/Hunsrück

12. Sitz der Klaus ERNST GmbH ist Simmern/Hunsrück.

13. Am: 10.06.1976, bei der Handwerkskammer Koblenz, in die Handwerksrolle eingetragen.

14. Registergericht Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 4832

15. Hausanschrift: Am Südhang 20, D− 55469 Simmern,
Lieferanschrift: Koblenzerstraße 103, D−55469 Simmern
E−Mail: ernst−simmern@t−online.de
Telefon Verwaltung: 06761 2924, Fax der Verwaltung: 06761 12472
Telefon Technik: 06761 2296, Fax der Technik: 06761 965340
Bankverbindung: Volksbank Rhein−Nahe−Hunsrück eG. BLZ 560 90 000,Konto−Nr.: 3354840
Steuer−Nr.: 40/660/0652−8, UmSt.−ID Nr.: DE 814219798


16.
Die Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48b Abs. 1 Satz 1 ( EStG ) liegt vor und kann bei Bedarf zugesendet werden.

Zusätzliche Bedingungen für Reparaturen:


1. Kosten

Bei Reparaturen werden die tatsächlich anfallenden Arbeits− Wegezeiten, Fahrkosten und Spesen, sowie die eingebauten Ersatzteile berechnet.

2. Kostenvoranschläge

Kostenvoranschläge gelten nur für die darin aufgeführten Arbeiten. Sie sind nur in schriftlicher Form und der Höhe nach nur annähernd verbindlich.

3. Transport

Falls Maschinen zur Reparatur in unsere Werkstatt oder das Herstellerwerk gebracht werden müssen, erfolgt der Transport auf Kosten und Gefahr des Käufers.

4. Mängel

Etwaige offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach der Reparatur schriftlich zu melden.

5. Instandhaltungsvereinbarungen

Dem Käufer wird der Anschluss von Instandhaltungsvereinbarungen (Wartungsverträgen) empfohlen.





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